Brauche ich eine Erlaubnis?

Solaranlagen auf Dächern und an Fassaden sind nach der Bayerischen Bauordnung in der Regel verfahrensfrei (Art. 57 BayBO). Das entbindet aber nicht vom übrigen Recht: Wer ein Baudenkmal verändert, ein Ensemble in seinem Erscheinungsbild berührt oder in der Nähe eines Baudenkmals baut, braucht eine Erlaubnis nach Art. 6 des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG). Ist ausnahmsweise eine Baugenehmigung erforderlich, ersetzt sie die Erlaubnis; das Denkmalrecht wird dann im Bauverfahren geprüft.

In Augsburg betrifft das viele Gebäude: Nach Angaben der Stadt gibt es 1.074 Einzelbaudenkmäler und rund 4.500 Gebäude in Ensembles (Stand 2024) – darunter das Ensemble Altstadt Augsburg.

Was sich 2023 geändert hat

Seit dem 1. Juli 2023 gilt für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien eine Sonderregel. Seit der Neufassung zum 1. Januar 2026 steht sie in Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayDSchG (vorher Abs. 2 Satz 3): Die Erlaubnis kann nur versagt werden, soweit überwiegende Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen und diesen nicht durch Auflagen zur Art der Umsetzung Rechnung getragen werden kann.

Das Kunstministerium hat dazu im Vollzugsschreiben vom 28. August 2023 klargestellt:

  • Nur in Ausnahmefällen kann der Denkmalschutz erneuerbaren Energien entgegenstehen und überwiegen.
  • Bei einer denkmalverträglichen Anlage kann im Regelfall vermutet werden, dass sie überwiegend dem Energiebedarf im Gebäude dient; auch Einspeisung in verhältnismäßigem Umfang ist mitgeschützt.
  • Maßstab für die Fläche ist die Verträglichkeit am Denkmal, nicht der höchste Ertrag.

Auch auf Bundesebene stärkt § 2 EEG die Position: Erneuerbare Energien liegen im überragenden öffentlichen Interesse und gehen als vorrangiger Belang in Abwägungen ein. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat das 2024 auch für den Denkmalschutz bestätigt (Urteil vom 27.11.2024, 10 A 2281/23) – für Bayern ist das ein Argument, keine bindende Entscheidung.

Die Novelle zum 1. Januar 2026 hat einige Maßnahmen erlaubnisfrei gestellt – die Errichtung einer Solaranlage gehört nicht dazu; erlaubnisfrei ist nur der Rückbau nicht integrierter Anlagen.

Was das Landesamt für Denkmalpflege gestalterisch erwartet

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) hat Leitfaden und Checklisten veröffentlicht (Stand 8. Januar 2025). Die wichtigsten Punkte:

  • Standort: Vorrang haben Nebengebäude und Dachflächen, die vom öffentlichen Raum nicht einsehbar sind. Bei mehreren Möglichkeiten ist die denkmalverträglichste zu wählen.
  • Module: matt und nicht glänzend, rahmenlos oder mit Rahmen in Modulfarbe.
  • Farbe: Eine farbliche Anpassung an die Dachdeckung ist nur bei Einsehbarkeit aus dem öffentlichen Raum nötig.
  • Anordnung: ruhig und symmetrisch, mit gleichem Abstand zu Traufe, Ortgang und First.
  • Montage: höchstens 15 cm über der Dachhaut, keine Aufständerung auf Schrägdächern, keine überstehenden Schienen.
  • Substanz: Eingriffe in die historische Substanz so gering wie möglich halten.

Im Ensemble muss nicht jede Dachfläche einzeln betrachtet werden; entscheidend ist das Erscheinungsbild des Ensembles. Beim Einzeldenkmal kommt der Schutz der Substanz hinzu.

Der Antrag Schritt für Schritt

  1. Bestand klären: Ist das Gebäude Einzeldenkmal, Teil eines Ensembles oder steht es in der Nähe eines Denkmals? Auskunft gibt die Denkmalliste des BLfD.
  2. Bedarf und Standort prüfen: Energiebedarf im Gebäude, mögliche Flächen, Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum.
  3. Gestaltungskonzept: Modultyp, Farbe, Belegung, Befestigung – nach den Anforderungen des BLfD.
  4. Antrag einreichen bei der Unteren Denkmalschutzbehörde (in Textform). Das BLfD empfiehlt aussagekräftige Unterlagen: Fotos, Lageplan, Beschreibung von Anlage und Montage, Moduldaten, vermaßter Belegungsplan in m², Angaben zur Nutzung des Ertrags.
  5. Beteiligung des BLfD: Die Behörde hört das Landesamt an. Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist gibt es nicht.
  6. Erlaubnis mit Auflagen – erst danach mit der Montage beginnen.

Zuständigkeit in Augsburg und im Landkreis

  • Stadt Augsburg: Untere Denkmalschutzbehörde im Bauordnungsamt. Das Antragsformular fragt ausdrücklich nach einer PV-Anlage und ihrer Leistung in kWp. Die Erlaubnis ist kostenfrei.
  • Landkreis Augsburg (z. B. Stadtbergen, Neusäß, Gersthofen): Untere Denkmalschutzbehörde im Landratsamt; der Antrag ist formfrei, das Landratsamt hält Sprechtage mit dem BLfD ab.

Förderung und Steuer

Die erhöhten Abschreibungen für Baudenkmäler (§ 7i EStG) gelten nicht für PV-Anlagen – auch nicht für Solardachziegel, soweit es um den Modulanteil geht. Das BLfD kann jedoch denkmalbedingte Mehrkosten fördern, wenn der Mehraufwand festgestellt und die Maßnahme vor Baubeginn mit dem Landesamt abgestimmt ist.

Praxisbeispiel: Deutsches Museum München

Auf dem denkmalgeschützten Forum der Zukunft des Deutschen Museums (Baujahr 1935) haben wir 122 rahmenlose Module im Format 120 × 220 cm installiert – so groß wie die vorhandenen Rauch-Wärme-Abzugsklappen und farblich an das grüne Kupferdach angeglichen, ergänzt um einen Speicher mit 50 kWh. Das Projekt zeigt, wie Gestaltungskonzept und frühe Abstimmung zusammenwirken. Mehr im Projektbericht und auf unserer Seite Photovoltaik im Denkmalschutz.