Die Regel in einem Satz

Wer in Bayern ein Nichtwohngebäude neu baut oder dessen Dachhaut vollständig erneuert, muss auf geeigneten Dachflächen eine Photovoltaikanlage errichten und betreiben – so regelt es Art. 44a der Bayerischen Bauordnung (BayBO). Für Wohngebäude gibt es nur eine Empfehlung.

Wer ist betroffen – und ab wann?

GebäudePflicht seitAuslöser
Ausschließlich gewerblich oder industriell genutzte Gebäude1. März 2023Bauantrag bzw. vollständige Bauvorlagen ab diesem Datum
Sonstige Nichtwohngebäude1. Juli 2023Bauantrag bzw. vollständige Bauvorlagen ab diesem Datum
Bestehende Nichtwohngebäude1. Januar 2025vollständige Erneuerung der Dachhaut, begonnen ab diesem Datum
Wohngebäude (Neubau, Dachhauterneuerung)1. Januar 2025nur Soll-Vorschrift (Empfehlung)
Staatseigene Gebäude2023im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel

Ein Gebäude mit mehr als 50 % Wohnnutzung gilt nach den Vollzugshinweisen des Bauministeriums als Wohngebäude. Auch das Aufbringen einer neuen Abdichtung auf ein Flachdach kann als Erneuerung der Dachhaut zählen.

Wie viel Fläche muss belegt werden?

Die Pflicht ist erfüllt, wenn die Modulfläche mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche entspricht. Nicht geeignet sind Flächen, die der Belichtung oder Be- und Entlüftung dienen; stark verschattete Dächer können nach den Vollzugshinweisen ebenfalls ungeeignet sein. Auf geneigten Dächern werden die Module dachparallel oder dachintegriert montiert.

Die Pflicht kann auch erfüllt werden, wenn ein Dritter die Dachfläche pachtet und dort eine Anlage betreibt. PV an der Fassade oder an einem anderen Gebäude steht nicht im Gesetz; das Ministerium lässt sie nur über eine Abweichung nach Art. 63 BayBO zu.

Ausnahmen

Keine Pflicht besteht für:

  • Gebäude mit einer Dachfläche bis 50 m²
  • Garagen, Carports und Schuppen, die einem Wohngebäude dienen
  • unterirdische Bauten, Gewächshäuser, Traglufthallen und Zelte
  • vorübergehend aufgestellte Gebäude

Außerdem entfällt die Pflicht, wenn sie anderem öffentlichen Recht widerspricht (zum Beispiel einem Bebauungsplan oder dem Denkmalschutz), technisch unmöglich ist oder eine unbillige Härte bedeutet – vor allem, wenn glaubhaft gemacht wird, dass sich die Anlage innerhalb der üblichen Nutzungsdauer nicht erwirtschaftet. Die Darlegungslast liegt beim Eigentümer.

Als Alternative gilt die Pflicht auch als erfüllt, wenn Solarthermie oder PV mindestens 15 % des Wärme- und Kältebedarfs decken und damit eine Nutzungspflicht für erneuerbare Energien erfüllt wird (Art. 44a Abs. 6).

Wer prüft das?

Zuständig sind die unteren Bauaufsichtsbehörden, in Augsburg also die Stadt, im Landkreis das Landratsamt. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren wird die Solarpflicht nicht vorab geprüft; die Behörde kann aber nachträglich kontrollieren und die Errichtung anordnen. Im regulären Verfahren nach Art. 60 BayBO kann ein Verstoß zur Ablehnung des Bauantrags führen.

Was gilt für Wohnhäuser?

Für Wohngebäude, deren Bauantrag ab 1. Januar 2025 gestellt wird oder deren Dachhaut ab dann vollständig erneuert wird, „sollen“ Eigentümer eine Solaranlage vorsehen. Das Bauministerium bezeichnet das ausdrücklich als reine Empfehlung. Auch die Stadt Augsburg stellt klar, dass es keine gesetzliche Pflicht für Wohngebäude gibt.

Eine Ausnahme kann sich aus Verträgen ergeben: Die Stadt Augsburg vereinbart bei der Veräußerung städtischer Grundstücke für Wohngebäude Regelungen zur Solarpflicht in den Kaufverträgen.

Was ab 2027 bundesweit gilt

Seit Juli 2026 heißt das Gebäudeenergiegesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Dessen § 106 führt eine bundesweite Solarpflicht in Stufen ein:

AbGebäude
1. Januar 2027neue öffentliche Nichtwohngebäude und neue Nichtwohngebäude über 250 m² Nutzfläche
1. Januar 2028bestehende öffentliche Gebäude über 2.000 m²; bestehende Nichtwohngebäude über 500 m² bei bestimmten Änderungen
1. Januar 2029bestehende öffentliche Gebäude über 750 m²
1. Januar 2030neue Wohngebäude und neue überdachte Parkplätze, die an ein Gebäude grenzen
1. Januar 2031bestehende öffentliche Gebäude über 250 m²

Ausnahmen gibt es, wenn die Anlage technisch unmöglich, funktional nicht realisierbar oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Länder dürfen strengere Regeln erlassen. Wie Art. 44a BayBO und § 106 GModG im Detail zusammenspielen, ist noch nicht amtlich geklärt – bei Neubauprojekten ab 2027 sollten beide Regelungen geprüft werden.

Gibt es eine Pflicht für Parkplätze in Bayern?

Nein. Weder die Bayerische Bauordnung noch das Bayerische Klimaschutzgesetz enthalten eine Pflicht zu PV auf Parkplätzen. Bundesweit kommt sie ab 2030 für neue überdachte Parkplätze, die an ein Gebäude grenzen.

Unser Rat für Bauherren und Gewerbe

Planen Sie die PV-Anlage früh mit: Statik, Dachaufbau, Leitungswege und Netzanschluss sind im Neubau oder bei der Dachsanierung deutlich einfacher zu lösen als nachträglich. Bei Gewerbedächern lohnt es sich oft, mehr als das Pflicht-Drittel zu belegen und den Strom selbst zu nutzen – mit Speicher auch zur Kappung von Lastspitzen. Mehr dazu unter Photovoltaik für Unternehmen und im Beitrag zu Peak Shaving.