Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Allaround Verdasol GmbH & Co. KG

Römerweg 56, 86391 Stadtbergen

 

1. Allgemeines

1.1 Die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (nach­fol­gend „AGB“) gel­ten aus­schließ­lich gegen­über Unter­neh­mern im Sin­ne von § 14 BGB, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts sowie öffent­lich-recht­li­chen Son­der­ver­mö­gen (nach­fol­gend „Ver­trags­part­ner“).

1.2 Ent­ge­gen­ste­hen­de oder abwei­chen­de Geschäfts­be­din­gun­gen des Ver­trags­part­ners wer­den nicht Ver­trags­be­stand­teil, es sei denn, ihrer Gel­tung wird aus­drück­lich und schrift­lich zuge­stimmt. Die­se AGB gel­ten auch dann, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Ver­trags­part­ners die Lie­fe­rung oder Leis­tung vor­be­halt­los ausführen.

1.3 Hol­schuld bei Ände­run­gen der AGB Ände­run­gen die­ser AGB wer­den dem Ver­trags­part­ner durch Ver­öf­fent­li­chung auf unse­rer Web­site oder auf Anfra­ge in Text­form zur Ver­fü­gung gestellt. Es obliegt dem Ver­trags­part­ner, sich eigen­stän­dig und regel­mä­ßig über den aktu­el­len Stand der AGB zu infor­mie­ren. Mit Abschluss eines neu­en Ver­trags gel­ten die jeweils aktu­el­len AGB als akzeptiert.

1.4 Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, sich eigen­stän­dig vor Ver­trags­schluss über den Inhalt der jeweils gül­ti­gen Fas­sung der AGB zu infor­mie­ren, die jeder­zeit auf Anfra­ge oder auf unse­rer Web­site ver­füg­bar sind.

2. Vertragsschluss

2.1 Alle Bestel­lun­gen, Ände­run­gen und Ergän­zun­gen bedür­fen der Schrift­form. Münd­li­che Neben­ab­re­den sind nur ver­bind­lich, wenn sie schrift­lich bestä­tigt wurden.

2.2 Der Ver­trags­part­ner hat unse­re Bestel­lung inner­halb von drei (3) Werk­ta­gen schrift­lich zu bestä­ti­gen. Erfolgt kei­ne Bestä­ti­gung inner­halb die­ser Frist, sind wir berech­tigt, unse­re Bestel­lung kos­ten­frei zu widerrufen.

2.3 Abwei­chun­gen in der Auf­trags­be­stä­ti­gung des Ver­trags­part­ners füh­ren nur bei unse­rer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Zustim­mung zum Vertragsschluss.

3. Preise und Zahlung

3.1 Ver­ein­bar­te Prei­se sind Fest­prei­se und ver­ste­hen sich ein­schließ­lich sämt­li­cher Neben­kos­ten wie Ver­pa­ckung, Trans­port, Ver­si­che­rung und Zöl­le, sofern nicht aus­drück­lich anders vereinbart.

3.2 Rech­nun­gen sind inner­halb von 60 Tagen nach voll­stän­di­ger und man­gel­frei­er Leis­tung sowie Erhalt einer ord­nungs­ge­mä­ßen Rech­nung zur Zah­lung fällig.

3.3 Skon­to von drei (3) Pro­zent wird erwar­tet, sofern der Rech­nungs­be­trag inner­halb von 14 Tagen nach Zugang der Rech­nung voll­stän­dig begli­chen wird. Der Skon­to­ab­zug wird auto­ma­tisch berück­sich­tigt, sofern die Zah­lungs­frist ein­ge­hal­ten wird.

3.4 Der Ver­trags­part­ner ist zur Auf­rech­nung oder Zurück­be­hal­tung nur berech­tigt, wenn sei­ne For­de­rung unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist.

4. Abtretung und Inkassoverbot

4.1 Abtre­tung von For­de­run­gen Die Abtre­tung von For­de­run­gen des Ver­trags­part­ners gegen uns, gleich wel­cher Art, ist ohne unse­re vor­he­ri­ge schrift­li­che Zustim­mung aus­ge­schlos­sen. Dies gilt auch für die Über­tra­gung im Wege des Fac­to­rings oder ähn­li­cher Ver­ein­ba­run­gen. § 354a HGB bleibt unberührt.

4.2 Ver­bot der Ein­schal­tung von Inkas­so­dienst­leis­tern Der Ver­trags­part­ner ist aus­drück­lich nicht berech­tigt, For­de­run­gen gegen uns durch Inkas­so­dienst­leis­ter gel­tend zu machen oder an sol­che abzu­ge­ben. Jeg­li­che Beauf­tra­gung oder Über­tra­gung an Drit­te zur Ein­zie­hung von For­de­run­gen ist unzulässig.

4.3 Unwirk­sam­keit abwei­chen­der Ver­ein­ba­run­gen Jeg­li­che Ver­ein­ba­run­gen, die die­se Rege­lun­gen umge­hen oder auf­he­ben sol­len, sind unwirk­sam und gel­ten als nicht vereinbart.

4.4 Scha­den­er­satz bei Ver­stoß Ver­stößt der Ver­trags­part­ner gegen die­se Rege­lun­gen, hat er uns sämt­li­che dar­aus ent­ste­hen­den Schä­den sowie Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten in vol­lem Umfang zu ersetzen.

5. Lieferung/Leistung

5.1 Ver­ein­bar­te Lie­fer- oder Leis­tungs­ter­mi­ne sind ver­bind­lich. Maß­geb­lich ist der Ein­gang der Lie­fe­rung oder die voll­stän­di­ge Leis­tungs­er­brin­gung an der von uns ange­ge­be­nen Empfangsstelle.

5.2 Der Ver­trags­part­ner ist ver­pflich­tet, uns unver­züg­lich schrift­lich zu infor­mie­ren, wenn Umstän­de ein­tre­ten oder erkenn­bar wer­den, die die recht­zei­ti­ge Lie­fe­rung oder Leis­tung gefähr­den könnten.

5.3 Bei Lie­fe­run­gen „frei Haus“ trägt der Ver­trags­part­ner die Gefahr bis zur voll­stän­di­gen Abnah­me der Ware an der Empfangsstelle.

6. Verzug und Vertragsstrafe

6.1 Lie­fer­ver­zug bei Waren Für jeden Ver­zugs­tag bei Lie­fe­run­gen kön­nen wir eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 0,2 % des Net­to­wa­ren­wer­tes pro Werk­tag, maxi­mal jedoch 9 % des Gesamt­auf­trags­wer­tes, verlangen.

6.2 Leis­tungs­ver­zug bei Dienst­leis­tun­gen Für jeden Ver­zugs­tag bei Dienst­leis­tun­gen kön­nen wir eine Ver­trags­stra­fe in Höhe von 0,2 % des Auf­trags­wer­tes pro Werk­tag, maxi­mal jedoch 9 % des Gesamt­auf­trags­wer­tes, gel­tend machen.

6.3 Wei­ter­ga­be von Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen Drit­ter Uns ent­ste­hen­de Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen Drit­ter auf­grund von Ver­zug oder Schlecht­leis­tung wer­den in vol­ler Höhe an den Ver­trags­part­ner wei­ter­ge­ge­ben. Der Ver­trags­part­ner stellt uns von die­sen Ansprü­chen frei.

6.4 Die Ver­trags­stra­fe wird auf Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ange­rech­net. Wei­ter­ge­hen­de Scha­dens­er­satz­an­sprü­che blei­ben hier­von unberührt.

7. Mängelhaftung

7.1 Die gesetz­li­chen Män­gel­rech­te ste­hen uns unge­kürzt zu. Die Rüge­frist nach § 377 HGB beträgt min­des­tens 14 Tage.

7.2 Der Ver­trags­part­ner hat alle Kos­ten zu tra­gen, die im Zusam­men­hang mit der Män­gel­be­sei­ti­gung ent­ste­hen, ein­schließ­lich Transport‑, Arbeits- und Materialkosten.

7.3 Wir sind berech­tigt, bei Män­geln eine ange­mes­se­ne Sicher­heits­leis­tung ein­zu­be­hal­ten, bis der Man­gel voll­stän­dig beho­ben ist.

8. Haftung und Versicherung

8.1 Der Ver­trags­part­ner haf­tet unein­ge­schränkt für alle Schä­den, die aus der Nicht­er­fül­lung oder Schlecht­er­fül­lung sei­ner ver­trag­li­chen Pflich­ten resultieren.

8.2 Bei leich­ter Fahr­läs­sig­keit ist die Haf­tung des Ver­trags­part­ners auf typi­sche und vor­her­seh­ba­re Schä­den begrenzt.

8.3 Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, eine Betriebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung mit einer Deckungs­sum­me von min­des­tens fünf (5) Mil­lio­nen Euro je Scha­dens­fall zu unter­hal­ten und uns auf Ver­lan­gen nachzuweisen.

9. Geheimhaltung

9.1 Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, sämt­li­che im Rah­men der Geschäfts­be­zie­hung erhal­te­nen Infor­ma­tio­nen streng ver­trau­lich zu behan­deln und nur zur Auf­trags­aus­füh­rung zu verwenden.

9.2 Die­se Geheim­hal­tungs­pflicht gilt auch nach Been­di­gung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses für einen Zeit­raum von fünf (5) Jahren.

10. Höhere Gewalt

10.1 Höhe­re Gewalt befreit die Par­tei­en für die Dau­er der Stö­rung von ihren ver­trag­li­chen Pflichten.

10.2 Der Ver­trags­part­ner hat uns unver­züg­lich schrift­lich über das Vor­lie­gen und die vor­aus­sicht­li­che Dau­er der höhe­ren Gewalt zu informieren.

11. Compliance

11.1 Der Ver­trags­part­ner ver­pflich­tet sich, sämt­li­che anwend­ba­ren Geset­ze und Vor­schrif­ten ein­zu­hal­ten, ins­be­son­de­re zur Kor­rup­ti­ons­be­kämp­fung, im Kar­tell­recht und Datenschutz.

11.2 Ver­stö­ße gegen die­se Ver­pflich­tun­gen berech­ti­gen uns zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Ver­trags und zur Gel­tend­ma­chung von Schadensersatz.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Erfül­lungs­ort ist unser Geschäftssitz.

12.2 Aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sem Ver­trags­ver­hält­nis ist Augsburg.

13. Rechtswahl

Es gilt aus­schließ­lich deut­sches Recht unter Aus­schluss des UN-Kaufrechts.

14. Salvatorische Klausel

Soll­te eine Bestim­mung die­ser AGB unwirk­sam sein oder wer­den, bleibt die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen hier­von unbe­rührt. Anstel­le der unwirk­sa­men Bestim­mung gilt eine Rege­lung als ver­ein­bart, die dem wirt­schaft­li­chen Zweck der unwirk­sa­men Bestim­mung am nächs­ten kommt.